Kontakt
- Fliesen-Kny
- Inhaber: Günter Kny
- Benzstraße 3
- 64546 Mörfelden
- Tel. 06105 – 330 67
- Fax 06105 – 26564
- Mail info@fliesen-kny.de
- USt-IdNr.: DE 11 26 89 658
- Handelsregister:
- Amtsgericht Darmstadt
- HR-Nr. A52946
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung / durch Abschluss des Vertrages anerkannt. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn Sie schriftlich vereinbart sind.
2. Angebote / Vertragsabschluß
Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Für die angebotene Ware behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor. Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit schriftlicher Bestätigung.
3. Muster / Zusicherungen
Unsere Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften bindend. Dies gilt auch für Angaben über Farbe, Zeichnung und Gewicht. Bei Nachbestellungen sind infolge möglicher herstellungs-bedingter und herstellungstypischer Unterschiede von einer Herstellungsserie zu einer anderen Herstellungsserie leichte Beschaffungsabweichungen, insbesondere des Farbtons und bezüglich der Maße, möglich. Zusicherungen bezüglich der Verwendbarkeit unserer Erzeugnisse, die über den Inhalt unserer Verarbeitungsanleitungen und Informationsschriften hinausgehen, sind nicht verbindlich.
4. Preise
Die Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager einschließlich Verladung auf geeignetes Transportmittel, jedoch ausschließlich Entladung.
5. Lieferzeiten
Die Lieferfristen können nur als Richtwerte angegeben werden. Die Einhaltung einer Lieferfrist hat in jedem Fall einer rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Vorlieferanten zur Voraussetzung. Die Möglichkeit zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Hersteller der Ware insbesondere in der gleichen Herstellungsserie noch herstellt und liefern kann. Sie werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B.: Betriebsstörungen, Streik, Verkehrs -störungen und Behinderungen, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind in angemessenem Umfang. Haben wir die Verzögerung der Lieferung nicht zu vertreten, so kann der Käufer bei erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und diese erfolglos abläuft. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Käufer ist mir Teillieferungen einverstanden. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.
6.Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen angeliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Käufer über. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über. Die anstandslose Übernahme unserer Güter durch Spediteure oder sonstigen Transportmitteln gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Absendung und schließt jede Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Beschädigungen aus.
7. Abnahme
Gerät der Käufer mit der Abnahme/Annahme ganz oder teilweise in Verzug, so haben wir die Wahl, entweder die Rückstände anzuliefern oder einzulagern und unter Einbezug aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen oder insoweit ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird davon nicht berührt.
8. Mängelhaftung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliesen der ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN-Normen entsprechen. Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe, Stärke der Fliesen sowie dafür, dass die Lieferung in der Farbe ungleichmäßig ausfallen. Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einem Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in erster Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen. Beanstandungen der Ware müssen unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, spätestens jedoch vor Verarbeitung der Ware, andernfalls entfällt die Verpflichtung der Gewährleistung. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Dabei räumt uns der Verkäufer zwei Nacherfüllungsversuche ein. Schlägt die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Minderung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware übernehmen wir keine Gewähr. Besondere Garantieerklärungen des Herstellers sind nicht solche des Verkäufers und werden von Verkäufer lediglich an den Käufer weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. In jedem Fall ist eine Haftung auf den Umfang beschränkt, in dem der Hersteller an Kunden oder an ihn Ersatz zu leisten hat.
9. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum rein netto fällig. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Wir können vorzeitige Zahlung verlangen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat oder wir glaubhafte Auskünfte erhalten, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist in jedem Falle ausgeschlossen. Aufrechnung mit Gegenforderungen bedarf unserer Zustimmung.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware einschließlich Verpackung bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den gegenwärtigen Geschäftsverbindungen unser Eigentum. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm untersagt. Der Käufer tritt schon mit Abschluss dieses Kaufes, also im Vorwege, die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Forderungen und Rechte an uns ab. Auf jederzeit zulässiges Verlangen hat der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der gegen den Drittschuldner zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir ermächtigen den Käufer , die uns abgetretenen Forderungen für uns einzugehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen, der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten, soweit unsere Forderung bereits fällig ist, andernfalls aber diese Beträge gesondert für uns in Verwahrung zu nehmen. Der Käufer hat uns von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums oder Miteigentums oder uns abgetretene Forderungen und Rechte unverzüglich zu benachrichtigen und alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung unserer Forderungen und unserer Rechte einstweilen zu treffen. Soweit der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 25 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, darüber hinausgehende Sicherheiten nach unserer Wahl auf den Käufer zu übertragen.
11. Verarbeitungsanleitung, Auskunftserteilung, Beratung
Verbrauchsangaben von Verarbeitungsanleitungen und Empfehlungen des Lieferanten für zu verarbeitende Waren und Produkte sind mittlere Erfahrungswerte und sind stark von der Art der Verarbeitung und gegebener Örtlichkeit abhängig. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten hergeleitet werden. Das Massenrisiko geht nach Vertragsabschluß auf den Abnehmer über. Es besteht kein Anspruch des Abnehmers auf Nachlieferung gleicher Ware bei nicht ausreichenden Mengen (Nachbestellungen). Dies gilt insbesondere für Restposten und reduzierte Waren. In Beratungen und Auskunftserteilungen durch Lieferanten liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Beratungen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für beide Teile ist Darmstadt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln ohne Rücksicht auf ihren Zahlungsort.